BAG: Fünfter Senat korrigiert Rechtsprechung zu "unbilligen Weisungen"

Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen nicht befolgen

Bisher musste ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung - z.B. Versetzung an einen anderen Arbeitsort - u.U. über einen langen Zeitraum nachkommen. Anderenfalls drohte die verhaltensbedingte Kündigung. Mit Beschluss vom 14.6.2017 hatte der Zehnte Senat angekündigt, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten zu wollen und beim Fünften angefragt, ob er an seinem oben zitierten Urteil festhält. Dann wäre die Anrufung des Großen Senats unausweichlich gewesen.

Nun aber hat der Fünfte Senat lapidar und ohne jede Begründung entschieden:

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Anfrage mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.

Die Frage der Weigerung eine Weisung zu befolgen, muss dennoch gut überlegt sein:

Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass die Gerichte diese doch für billig und damit für verbindlich halten. Ob ihm dann die Berufung auf einen Rechtsirrtum vor einer Kündigung bewahrt, wird in nachfolgenden Verfahren zu beantworten sein.

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