Unterscheidung Gratifikation von leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteilen

Im Hinblick auf die Reichweite sogenannter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte bei Sonderzahlungen:

Vielfach erstreckt sich ein Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt auf Gratifikationen. Nicht hiervon umfasst sind leistungsabhängige variable Vergütungsbestandteile, wie z.B. eine Verkaufsprovision. Das Wesen der Gratifiaktion ist, dass Sie nicht leistungsabhängig, sondern aus einem bestimmten, leistungsunabhängigen Anlass gezahlt werden, so z.B. das Weihnachtsgeld allein aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer im November im Unternehmen beschäftigt ist oder die Betriebszugehörigkeitsprämie allein aufgrund der jahrelangen Zugehörigkeit zum Unternehmen, was für sich genommen keine unmittelbare Honorierung einer Arbeitsleistung ist.

Dies hat zur Folge, dass leistungsabhängige Sonderzahlungen nicht ohne weiteres eingestellt werden können mit der Begründung, diese Zahlungen seien vom Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erfasst.

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